AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER ANTON WOTTLE MASCHINEN- UND WEINPRESSENBAU GMBH

1. Geltungsbereich der AGB Die Anton WOTTLE Maschinen- und Weinpressenbau GmbH (im Folgenden kurz: Auftragnehmer) arbeiten ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB) womit sich der Auftraggeber bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt. Bestimmungen, die den AGB widersprechen, verpflichten den Auftragnehmer nur dann, wenn die Abweichungen schriftlich und firmenmäßig gefertigt bestätigt werden. Eigene Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden daher nicht anerkannt, soweit sie den vorliegenden Bestimmungen widersprechen.

2. Kostenvoranschlag, Angebot, Vertragsabschluss Kostenvoranschläge und Angebot sind unverbindlich. Die Erstellung eines Kostenanschlages bzw. eines freibleibenden Angebots verpflichtet den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten zu den genannten Preisen durchzuführen. Verträge, die Mitarbeiter bzw. Vertreter des Auftragnehmers abschließen, kann der Auftragnehmer binnen drei Wochen nach Eingang schriftlich widerrufen. Verträge und deren Änderungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Vereinbarung künftig auf das Schriftformerfordernis zu verzichten.

3. Preise Die Preise gelten ab dem Firmensitz des Auftragnehmers, exklusive Verpackung, Verladung, Versicherung und Mehrwertsteuer, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Liegt zwischen der Erteilung des Auftrags und der Leistungserfüllung ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten bzw. besteht ein Rahmenvertrag für fortlaufende Liefer- bzw. Bearbeitungstätigkeit, so können sich die Preise aus folgenden Gründen entsprechend erhöhen: a) Lohnkostenerhöhung durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag. b) Materialkostenerhöhung aufgrund von Änderung am Rohrstoffmarkt. Alle mit einem Auftrag verbundenen Nebenkosten, wie Vertragserrichtungskosten, Abgaben, Gebühren, etc. trägt der Auftraggeber. Pauschalpreiszusagen sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich, sowie firmenmäßig gefertigt, abgegeben werden.

4. Zahlungsbedingungen Die Rechnungssumme (Nettopreis samt allfälliger Nebenkosten zuzüglich jeweils gesetzlicher Umsatzsteuer) ist binnen 14 Tagen ab Rechungsdatum zur Zahlung fällig. Als Zahlungstag gilt immer der Tag des Einlangens der Zahlung beim Auftragnehmer bzw. der Tag des Gutbuchens auf dem Konto des Auftragnehmers. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen, Kosten und dann auf die jeweils älteste Forderung des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber angerechnet. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, so kann der Auftragnehmer nachfolgende Maßnahmen ergreifen: a) die Erfüllung der Verpflichtungen bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben; b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen; c) den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust), sofern sich der Auftraggeber mit einer vertragsgegenständlichen Zahlung mehr als zwei Wochen im Verzug befindet; d) eine Mahngebühr in der Höhe von EUR 50,00 pro Mahnung verrechnen und auch darüber hinausgehende Mahn- und Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen. e) Verzugszinsen in der Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank verrechnen; f) unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückbehalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, ausgenommen Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder anerkannt wurden. Der Auftragnehmer kann sich in Einzelfällen vorbehalten, nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme zu liefern, insbesondere wenn Umstände vorliegen, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

5. Lieferung und Transportrisiko Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Einhaltung wird durch ausdrückliche Vereinbarung eines Fixtermins oder eines verbindlichen Liefertags garantiert. Nur im Falle eines vom Auftragnehmer verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem Auftraggeber frei, unter Setzung einer Nachfrist, die jedoch keinesfalls zwei Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt vom Vertrag oder einer sonstige Auflösung des Vertrages hebt nicht den Vertrag über die bereits ausgeführten Teillieferung auf, es sei denn, der Grund für den Rücktritt vom Vertrag oder die Auflösung des Vertrags erfasst auch die bereits ausgeführten Teillieferungen.

6. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.

7. Gewährleistung Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen acht Tagen nach Erhalt des Liefergegenstandes, versteckte Mängel innerhalb von acht Tagen ab dem Hervorkommen, schriftlich, bei sonstigem Gewährleistungsausschluss zu rügen. Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich der Gewährleistungsanspruch nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Der Auftragnehmer ist von der Warnpflicht gemäß § 1168a ABGB befreit. Geringfügige Unterschiede im Glanzgrad gelten nicht als Mangel und müssen in Kauf genommen werden. Der Auftragnehmer kann allfällige Gewährleistungsansprüche dadurch erfüllen, dass er binnen angemessener Frist nach seiner Wahl die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie austauscht oder in angemessener Frist in einer für den Auftraggeber zumutbarer Weise eine Verbesserung durchführt oder das fehlende nachträgt. Angemessen ist jedenfalls eine Frist von 14 Tagen und bei einem Auftragswert von über EUR 100.000,00 eine Frist von einem Monat. Im Fall der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Kaufgegenstands durch den Auftraggeber, hat dieser dem Auftragnehmer eine angemessene Abgeltung für die Benutzung zu leisten. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate. Der Gewährleistungsanspruch verjährt, wenn er nicht innerhalb dieser Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Auch Rückforderungsansprüche gem §933b ABGB (Händlerregress) können nur innerhalb dieser Frist von 12 (zwölf) Monaten geltend gemacht werden. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne Zustimmung der Auftragnehmers Änderungen oder Instandsetzung am Liefergegenstand vorgenommen werden. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Besondere Garantiezusagen (z. B. in Werbeprospekten) bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Das Vorliegen eines Mangels ist stets vom Auftraggeber nachzuweisen. Die gesetzliche Vermutung des § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

8. Schadenersatz Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden handelt. Auch der Rückgriff gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz wird im gleichen Umfang ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um einen Verbraucher im Sinne des KSchG handelt, der Geschädigte zu beweisen. Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne KSchG.

9. Stornierung Tritt der Auftraggeber aus einem Grund, der nicht schon nach diesen AGB oder dem Gesetz zum Rücktritt berechtigt, vom Rechtsgeschäft zurück, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Stornogebühr in der Höhe des entgangenen Gewinns, mindestens jedoch in der Höhe von 10 % des Kaufpreises geltend zu machen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht Erfüllungsort für Auftragnehmer und Auftraggeber ist der Sitz des Auftragnehmers. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber wird die Zuständigkeit des für 2170 Poysdorf sachlich in Betracht kommenden Gerichts vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, ein für den Auftraggeber sonst zuständiges Gericht anzurufen. Auf Verträge mit dem Auftragnehmer findet ausschließlich österreichisches materielles Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung.